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Zahlungen bei computergestützten Wohnungsangeboten
(dmb) Wer Wohnungssuchenden auf Anfrage computergestützte Wohnungsangebote zusendet, erbringt tatsächlich eine Maklerleistung. Die Forderung nach einer erfolgsunabhängigen Vergütung oder nach Vorschüssen verstößt dann gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Der wohnungssuchende Mieter, der entsprechende Gebühren gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern, entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) jetzt das Landgericht Berlin (52 S 341/03).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatte ein Berliner Unternehmen die Weitergabe von Wohnungsadressen an Interessenten von der Zahlung eines ?Abonnements-Preises? in Höhe von 185 Euro abhängig gemacht. Gleichzeitig warb das Unternehmen damit, es garantiere den Zugang zu zahlreichen Mietangeboten, es garantiere den Kontakt, die Besichtigung und die Anmietung der Wohnung direkt vom Eigentümer. Diese vertraglich versprochenen Leistungen stellen nach der Entscheidung des Berliner Landgerichts ?Nachweisleistungen? dar, sind typisch für einen so genannten Nachweis-Makler. Anders als im ?regulären Maklergeschäft?, wollte das Berliner Unternehmen aber Gebühren im voraus und vor allem erfolgsunabhängig kassieren. Das, so der Deutsche Mieterbund, verstößt eindeutig gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Danach müssen Mieter an den Wohnungsvermittler nur zahlen, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist, wenn die Dienstleistung des Maklers zu diesem entsprechenden Erfolg geführt hat. Konsequenz ist, dass der Mieter die zu Unrecht geleistete Zahlung zurückfordern kann. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz verjährte ein entsprechender Mieteranspruch nach vier Jahren. Seit dem 15. Dezember 2004 gilt: Der Rückforderungsanspruch des Mieters verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt zu laufen mit Kenntnis des Mieters von seinem Anspruch.
Weitere Informationen bei allen örtlichen Mietervereinen oder unter der Erstberatungs-Telefon-Hotline 0900 / 12 000 12 (aus dem deutschen Festnetz 2 Euro pro Minute).
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