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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Vorkaufsrecht für Mieter
(dmb) Werden die Wohnungen eines Mietshauses in Eigentumswohnungen umgewandelt, um die Wohnungen dann einzeln weiterzuverkaufen, haben die dort wohnenden Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Vorkaufsrecht bedeutet nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB), dass die Wohnungen zunächst einmal den Mietern zum Kauf angeboten werden müssen. Die Mieter haben das Recht, mit Ihrer Verkaufsentscheidung solange zu warten, bis die Wohnung an einen anderen Verkaufsinteressenten verkauft worden ist. Erst wenn ein detaillierter, notariell beglaubigter Kaufvertrag zwischen Wohnungsverkäufer und einem Käufer vorgelegt wird, in dem auch der konkrete Kaufpreis stehen muss, muss sich der Mieter der Wohnung entscheiden, ob er "seine" Wohnung kaufen will oder nicht. Er kann dies dann zu den Bedingungen tun, die im notariellen Kaufvertrag niedergeschrieben sind. Der Mieter hat damit das Recht, in den mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag selbst einzutreten. Liegt der notarielle Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer vor, müssen Mieter sich innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben oder nicht. Dies muss schriftlich geschehen. Ausnahme: Das Vorkaufsrecht gilt nach Angaben des Mieterbundes nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen seiner Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft. Online-Beratung zum Mietrecht
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