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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Verwalterlein
(dmb) Auch wenn der Mieter einen Brief an den Hausverwalter des Vermieters überschreibt mit "Sehr geehrtes Verwalterlein", kann ihm nicht fristlos gekündigt werden, entschied jetzt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Berlin (63 S 352/07). Das gelte zumindest dann, so die Berliner Richter, wenn die Korrespondenz zwischen Mieter und Verwalter schon seit Jahren von gegenseitiger Missachtung geprägt sei. Das Gericht erklärte, es handele sich vorliegend nicht um eine Beleidigung, das heißt einen Angriff auf die Ehre des Hausverwalters, sondern eher um Unhöflichkeiten. Auch diese könnten Vertragsverletzungen sein, die ausnahmsweise eine Kündigung rechtfertigten. Dann müssten sie aber so schwer wiegen, dass dem anderen Vertragsteil eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Nach Darstellung des Mieterbundes hatten die Mieter den Hausverwalter auch in der Vergangenheit schon mit "Sehr geehrter Herr H." oder "Sehr geehrter Hausmeister" angeschrieben. Im Gegenzug hatte der Hausverwalter den Mietern schriftlich eine "paranoide Vorgehensweise" und "querulatorische Neigungen" bescheinigt. Bei diesen zwischen Mietern und Hausverwalter bislang herrschenden Tonfall an Sarkasmus und Zynismus fällt die Bezeichnung "Verwalterlein" nicht merklich schwerer ins Gewicht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter nicht unzumutbar. Online-Beratung zum Mietrecht
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