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(dmb) Mieter haben gegenüber ihrem Haus- bzw. Wohnungsverwalter einen Anspruch auf die Herausgabe der vollständigen Adresse des Vermieters. Das entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbunde (DMB) das Amtsgericht Hamburg (15A C 271/05).
Die Mieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses die gezahlte Kaution nicht in voller Höhe zurückerhalten. Um die vollständige Rückzahlung einzuklagen, benötigten sie die Adresse des Vermieters. Im Mietvertrag war die Anschrift nicht aufgeführt. Der Verwalter hatte mit Hinweis auf vertragliche Vereinbarungen mit dem Vermieter außerdem erklärt, eine Herausgabe der Adresse würde eine Vertragsverletzung bedeuten.
Bei dieser ?Geheimnistuerei? um die Anschrift des Vermieters spielte das Amtsgericht Hamburg nicht mit. Mieter hätten Anspruch auf Bekanntgabe der vollständigen Wohnanschrift des Vermieters, um diesen gerichtlich in Anspruch nehmen zu können. Keine Rolle spielt es nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg, dass zwischen Mieter und Verwalter keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Das Gericht geht vom Vorliegen einer ?Sonderverbindung? aus, aus der die Verpflichtung folgte, die Anschrift des Vermieters mitzuteilen. Letztlich ? so der Deutsche Mieterbund ? seien keinerlei Gründe ersichtlich, die einem Auskunftsanspruch entgegenstehen könnten. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn die Hausverwaltung mit dem Vermieter so zusammenarbeiten könnte, dass dieser dauerhaft anonym bleibt und so vor eventuellen Rückforderungsansprüchen der Mieter geschützt werden könnte
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