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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Unwirksame Vertragsklauseln
(dmb) 90 Prozent aller Mietverträge enthalten nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) unwirksame Vertragsklauseln. Das bedeutet, in mehr als 19 Millionen Mietverträgen sind Regelungen und Vereinbarungen enthalten, die eindeutig gegen das Gesetz verstoßen oder die nach der Rechtsprechung der Gerichte Mieter übermäßig benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Betroffen sind nach Angaben des Deutschen Mieterbundes insbesondere Vereinbarungen in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen und Renovierungen. Daneben sind aber auch viele Mietvertragsangaben zur Wohnungsgröße falsch, sind Fragen der Tierhaltung, der Kündigungsfristen oder der Mieterrechte unwirksam geregelt.
Unwirksame Vertragsklauseln finden sich nicht nur in "selbst gestrickten" Mietverträgen von Einzelvermietern. Auch in Formularmietverträgen von Hauseigentümervereinen, Maklern oder Wohnungsunternehmen sind viele unwirksame Regelungen enthalten, auch wenn sich diese Verträge "Mustermietvertrag" oder "Einheitsmietvertrag" nennen, zum Beispiel:
Ist eine Vertragsklausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, zum Beispiel die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Deutsche Mieterbund rät allen Mietern, sich bereits vor Unterschrift unter den Mietvertrag beim örtlichen Mieterverein beraten zu lassen, ob die Vereinbarungen wirksam sind oder nicht. Spätestens wenn der Vermieter Rechte aus den einzelnen Vertragsvereinbarungen ableitet, muss die Vereinbarung genau geprüft werden. Online-Beratung zum Mietrecht
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