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Bunt gestrichen hinterließ der Mieter die Wohnung bei seinem Auszug. Die dominierenden Farben waren: gelb, blau, rot und grün. Das Kammergericht (KG 8 U 211/04) verurteilte den Mieter zu Schadensersatz: 5.140 Euro. Die Mieter hatten während ihrer nur 5-monatigen Mietzeit verschiedene Anstreicharbeiten durchgeführt und damit den Zustand der Mietsache objektiv verschlechtert. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) kann der Mieter während der Mietzeit die Wohnung zwar weitgehend nach seinem Geschmack gestalten. Er darf dabei aber die Grenzen des normalen Geschmacks nicht so überschreiten, dass nach seinem Auszug die Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich wird. Durch die tatsächlich durchgeführten Renovierungsarbeiten war es, so die Richter des Kammergerichts, zu folgenden ?Verschlimmbesserungen? der Wohnung gekommen, die den Schadensersatzanspruch des Vermieters begründeten:
- gelbes Zimmer: Alle Wände gelb gestrichen und großflächig mit einem zweifarbig braunen Muster versehen. Zimmertür und Türschwelle waren mit braunen Farbklecksen verunstaltet. - Blaues Zimmer: Die Wände waren in einem kräftigen Blau gestrichen. - Rotes Zimmer: Die Wände waren in einem kräftigen Rot gestrichen. - Flur: Die Wände im Flur waren abwechselnd rot, gelb und grün gestrichen. - Küche: Die Wände in der Küche waren in einem kräftigen Moosgrün gehalten.
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