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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Unzumutbarer Lärm
(dmb) Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt und bisher ergebnislos versucht hat, mit den Lärmverursachern zu reden, oder immer wieder ohne Erfolg etwas mehr Rücksichtnahme eingefordert hat, muss trotzdem nicht klein beigeben, er hat nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) gute Rechte, die er nutzen muss: Der Mieter kann die zuständige Ordnungsbehörde einschalten. Bei nächtlichen Ruhestörungen kann er in dringenden Fällen die Polizei rufen. Rücksichtslos lärmende Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Der Mieter kann auch denjenigen, der den Lärm verursacht hat, auf Unterlassung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. Wenn schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Weitere Informationen zum Thema Lärm und Mieterrechte in der Mieterbund-Broschüre ?Wohnungsmängel und Mietminderung?, 5 Euro, zu kaufen bei allen örtlichen Mietervereinen oder zu bestellen beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bzw. im Internet unter www.mieterbund.de.
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