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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Hausmeister
(dmb) Hausmeisterkosten sind Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Vermieter darf aber nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur die Kosten umlegen, die für typische Hausmeisterarbeiten angefallen sind, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Winterdienst, Gartenpflege und Bedienung bzw. Überwachung technischer Anlagen, wie Heizung oder Aufzug.
Ist der Hausmeister, wie häufig anzutreffen, "Mädchen für alles" und ist er vor Ort auch für kleinere Reparaturen zuständig oder übernimmt er auch noch Verwaltungsaufgaben, können diese Kosten nicht auf die Mieter des Hauses umgelegt werden. Reparatur- und Verwaltungskosten sind, so der Mieterbund, nie Betriebskosten, auch dann nicht, wenn diese Arbeiten ein Hausmeister erledigt. Das bedeutet, der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten für den Hausmeister aufführen und hiervon dann die anteiligen Kosten für Verwaltungs- und Reparaturarbeiten abziehen.
Vorsicht auch, wenn in einer Betriebskostenabrechnung neben der Position Hausmeister noch Kosten für Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege umgelegt werden. Hier drohen Doppelzahlungen, warnt der Mieterbund. Ist für diese Arbeiten der Hausmeister verantwortlich, sind die Kosten mit dem Hausmeisterentgelt regelmäßig abgegolten. Online-Beratung zum Mietrecht
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