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Auch Erdgeschossmieter müssen sich an den Aufzugskosten beteiligen.
(dmb) Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 103/06) dürfen Vermieter die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses umlegen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) soll es keine Rolle spielen, ob der Erdgeschoss-Mieter den Fahrstuhl nutzt oder theoretisch überhaupt nutzen kann. Auch wenn der Mieter mit dem Aufzug weder Keller noch Dachboden erreichen kann, muss er anteilige Kosten zahlen.
Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter um das Thema ?Aufzug? sind nach Informationen des Deutschen Mieterbundes keine Seltenheit. Einige Urteile hat der Mieterbund zusammengestellt:
Einen vorhandenen Aufzug darf der Mieter nutzen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Fahrstuhl in Ordnung, d.h. betriebsbereit zu halten (LG Berlin 61 T 55/85).
Reparaturkosten für den Fahrstuhl sind keine Nebenkosten (AG Rheinbach 3 C 242/87).
Bei einem so genannten Vollwartungsvertrag für den Aufzug sind Reparaturkostenanteile enthalten. Sie müssen bei der Betriebskostenabrechnung vom Vermieter herausgerechnet werden (LG Essen 1 S 76/90).
Die Kosten der Notrufanlage für Wartung und Strom sind umlagefähige Betriebskosten (LG Gera 1 S 185/00).
Kosten zur Beseitigung einer Betriebsstörung sind keine Betriebskosten. Der Mieter muss nicht zahlen (LG Hamburg 316 S 15/00).
Der Einbau eines Aufzugs kann eine Modernisierungsmaßnahme sein (LG Berlin 62 S 181/96).
Keine Modernisierung ist es, wenn ein altersschwacher Aufzug durch eine neue Aufzugsanlage ersetzt wird (LG Berlin 64 S 135/97).
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