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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Offensichtliche Täuschung
(dmb) Macht der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages bewusst unrichtige Angaben über die Höhe der zu erwartenden Betriebskosten bzw. der Höhe des Betriebskostenvorschusses, liegt darin eine Täuschung der Mieter, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (LG Berlin 64 S 109/01). Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte die "versierte Hausverwaltung" monatliche Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 9,50 Mark für eine 101 Quadratmeter große Wohnung in Berlin festgesetzt. "Erheblich zu niedrig", wie das Landgericht Berlin feststellte. Zwar sei der Vermieter nicht gezwungen, kostendeckende Betriebskostenvorauszahlung zu verlangen. Er dürfe aber keine bewusst falschen Angaben zu den Vorauszahlungsbeträgen machen. Die durchschnittlichen Betriebskosten lagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für eine 100 Quadratmeter große Wohnung nach Erkenntnissen des Landgerichts zwischen 143 und 267 DM, also um eine Vielfaches höher als die tatsächlich vereinbarten Vorauszahlungen. Die Mieter selbst, türkische Staatsangehörige, der deutschen Sprache noch nicht hinreichend mächtig und ohne Vorstellungen über die durchschnittliche Betriebskostenhöhe, sollten dann für zwei Jahre insgesamt fast 9.000 Mark nachzahlen. Das Landgericht Berlin wies nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes diesen Vermieteranspruch zurück. Aus den Gesamtumständen folge, dass die Mieter bewusst über die Angemessenheit der Vorschüsse getäuscht worden seien. Dadurch habe sich der Vermieter schadensersatzpflichtig gemacht. Konsequenz: Die Mieter müssen keine Betriebskostennachzahlungen leisten.
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