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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Taubenplage - Taubenallergie
200 Mark Mietminderung, rund 35 Prozent, und 3.000 Mark Schmerzengeld, sprach das Landgericht Freiburg (3 S 386/96) Mietern zu, die in ihrer Wohnung einer wahren Ta ubenplage ausgesetzt waren, und deren Vermieter nichts zur Verhinderung bzw. Abwehr unternahm, obwohl er von der Taubenallergie der Mieter wußte.
Die Tauben hatten sich oberhalb der Mietwohnung eingenistet, die Mieter hatten keine Chance, sich gegen die von oben kommenden Verschmutzungen zu wehren. Da der Wohnwert der gesamten Wohnung stark beeinträchtigt wurde, hielt das Landgericht Freiburg eine Mietminderung von 200 Mark, das heißt 35 Prozent, für angemessen. Im einzelnen führte das Gericht auf, daß die Wohnung praktisch nicht belüftet werden konnte. Während der Zeit, in der gezwungener Maßen gelüftet wurde, drangen dann die Verunreinigungen von oben in die Wohnung ein, Taubenkot, Taubenfedern, behaftet mit Taubenmilben und Taubenzecken. Dies hatte zur Folge, daß der Teppichboden mindestens im Abstand von zwei Wochen shampooniert werden mußte, um die Auswirkungen einer Taubenallergie der Mieterin möglichst gering zu halten. Der Aufenthalt auf dem freiliegenden Balkon war völlig unmöglich.
Gleichzeitig sprach das Landgericht Freiburg den Mietern ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Mark zu. Der Vermieter hatte es schuldhaft unterlassen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung bzw. Abwehr der Taubenplage zu treffen. Hierzu war er im Rahmen seiner mietvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet. Die Untätigkeit des Vermieters führte dazu, daß die Mieterin unter einer Taubenallergie litt und die Wohnung zeitweilig für mehrere Wochen verlassen mußte. Online-Beratung zum Mietrecht
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