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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Heizkostenabrechnung
(dmb) Für die Heizkostenabrechnung in einem Wohn- und Geschäftshaus muss der Vermieter eine Vorerfassung der unterschiedlichen Nutzergruppen vornehmen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verbrauchsanteil der Wohnungen und der Verbrauchsanteil der Geschäftslokale durch getrennte Zähler erfasst werden muss (BGH VIII ZR 57/07). Es reiche nicht aus, wenn der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch errechnet werde.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hatte der Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses die ins Haus gelieferte Fernwärme mit einem ersten Wärmemengenzähler gemessen. Der für den Geschäftsbereich benötigte Fernwärmeanteil wurde von einem zweiten Wärmemengenzähler erfasst. Der auf die Wohnungen entfallende Anteil wurde aber nicht gemessen. Er wurde errechnet. Dabei wurde von dem Messergebnis des ersten Zählers das Ergebnis des zweiten Zähler abgezogen. Diese Verfahrensweise hielt der Bundesgerichtshof jedoch für unzulässig. Bei einer notwendigen Vorerfassung von Gewerbe- und Wohnraum müssen die Anteile der beiden Nutzergruppen möglichst genau erfasst werden. Deshalb müsse auch der Fernwärmeanteil der Wohnungen mit einem eigenen Wärmemengenzähler gemessen werden. Erst dann könnten die so erfassten Fernwärmeanteile mit den Heizkostenverteilern, die sich in den Wohnungen befinden, auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Online-Beratung zum Mietrecht
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