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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Gartenpflege
(dmb) Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Mieter die Gartenarbeiten erledigen müssen, kann der Vermieter keine Gartenpflegekosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung von seinen Mietern fordern. Beides geht nicht, entschied nach Informationen des Deutschen Mieterbund (DMB) der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/08). Müssen die Mieter den Garten auf eigene Kosten pflegen, ist der Vermieter hierfür nicht mehr zuständig. Führt er trotzdem noch eigenständige Arbeiten durch, kann er dafür keine Kosten abrechnen.
Soweit Mieter zur Gartenpflege verpflichtet sind, bedeutet dies nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes: Ohne spezielle Absprachen ist der Mieter nur für einfache Arbeiten, wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Umgraben von Beeten, zuständig (LG Siegen 3 S 211/90; LG Detmold 2 S 180/88). Im Mietvertrag kann aber zusätzlich geregelt werden, dass zu den Gartenpflegearbeiten auch das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern gehört, dass Rasenflächen neu anzulegen sind oder kranke, morsche Bäume gefällt werden müssen (LG Frankfurt 2-11 S 64/04). Im Gegenzug haben Mieter, die den Garten mitgemietet haben, aber auch das Recht, diesen nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten und zu nutzen. So können Mieter beliebig Blumen sähen, Sträucher anpflanzen oder kleine Bäume (OLG Köln 11 U 242/93). Und Mieter können in ihrem Garten ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen, genauso wie einen kleinen Teich (LG Lübeck 14 S 61/92; LG Regensburg S 320/83). Online-Beratung zum Mietrecht
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