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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Schlüsseldienst
(dmb) 948,88 DM sollte das Öffnen des Türschlosses durch den Schlüsseldienst kosten. Wucher, entschied das Amtsgericht Frankfurt (32 C 3037/01-48) und gab einem Mieter Recht, der einen Großteil des gezahlten Betrages zurück gefordert hatte. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Schlüsseldienst an einem Donnerstag gegen Mitternacht zunächst das verschlossene Türschloss aufgebohrt und dann einen neuen Schließzylinder eingesetzt. Für die Öffnung und den Einbau des neuen Schließzylinders berechnete der Schlüsseldienst insgesamt 948,88 DM, unter anderem eine Türöffnungspauschale in Höhe von 200,- DM, einen "Nachtzuschlag" in Höhe von 249,50 DM, eine halbe Monteurstunde für 49,50 DM, An- und Abfahrt für 55,- DM, Kleinmaterial für 35,- DM und einen Doppelschließzylinder für 229,- DM. Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass eine derartige Vergütung sittenwidrig überhöht und unwirksam sei. Ein Sachverständiger hatte ermittelt, dass normalerweise für die Dienstleistung des Schlüsseldienstes, für die so genannte Nottüröffnung, ein Betrag inklusive eines 50-prozentigen Nachtarbeitszuschlages allenfalls 258,95 DM kosten dürfte. Selbst bei einem Nachtzuschlag von 100 Prozent hätten nicht mehr als 305,64 DM berechnet werden dürfen. Der abgeschlossene Vertrag, so das Amtsgericht Frankfurt, sei bereits wegen des besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam. Auf die zusätzliche Sittenwidrigkeit bzw. die Ausnutzung einer Zwangslage komme es schon gar nicht mehr an. Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Mieter dringend auf die Türöffnung angewiesen gewesen sei, er hatte sich in der Nacht aus seiner Wohnung ausgeschlossen Online-Beratung zum Mietrecht
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